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Abkommen über die Zusammenarbeit in kons · Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

§ 8 Abkommen über die Zusammenarbeit in konsKrisensituationen und Evakuierungsmaßnahmen

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

1. Werden bei Kriegs- und Krisensituationen, Unruhen und Naturkatastrophen Schutzmaßnahmen vorbereitet, so werden die Angehörigen der anderen Vertragspartei in diese Maßnahmen für die eigenen Staatsangehörigen einbezogen. Werden Evakuierungsmaßnahmen vorbereitet bzw. durchgeführt, so werden die Vertretungen der Vertragsparteien dafür sorgen, dass nach Möglichkeit auch die Angehörigen der anderen Vertragspartei in die Evakuierungsmaßnahmen einbezogen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass jede Teilnahme an einer Evakuierung freiwillig und unter der ausschließlichen Verantwortung der betroffenen Person erfolgt.

2. Über die Modalitäten und Kosten der Evakuierung werden sich die zuständigen Behörden jeweils verständigen.

3. Im Rahmen der Krisenvorsorge und von Kriseneinsätzen wird eine gegenseitige Abstimmung angestrebt.