§ 5 Kontrolle der Vermarktung von ErzeugnissKleine Mengen
3. Abschnitt Verbraucherinformation
Von den Anforderungen des Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die obligatorischen Angaben in der Kennzeichnung und Etikettierung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur sind kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, sofern diese den in Art. 58 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Wert nicht überschreiten, ausgenommen.
Ссылается на
- Kontrolle der Vermarktung von Erzeugniss ст. 35
- Kontrolle der Vermarktung von Erzeugniss ст. 58