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KGRG · Kulturgüterrückgabegesetz

§ 14 KGRGEigentum am zurückgegebenen Kulturgut

2. Abschnitt Geltendmachung von Rückgabeansprüchen in Österreich

ДействуетОфициальный текст

Der Erwerb oder der Verlust des Eigentums an Kulturgütern ist nach der Rückgabe nach den Sachnormen des ersuchenden Mitgliedstaates zu beurteilen, wenn der Erwerb oder Verlust des Eigentums auf Sachverhalten beruhen, die sich zwischen der unrechtmäßigen Verbringung und der Rückgabe vollendet haben.