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Kaseine-Verordnung · Kaseine-Verordnung

§ 2 Kaseine-VerordnungBegriffsbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. Säure-Nährkasein : ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird.

2. Labnährkasein : ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen.

3. Nährkaseinat : ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird.