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Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016 · Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016

§ 6 Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016Technologie und Musiklehre

Theoretische Prüfung

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(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werk- und Hilfsstoffe,

2. Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,

3. Arbeitsverfahren,

4. diverse Rastenkonstruktionen,

5. Sonderformen der Klaviermechaniken,

6. Oberflächenbehandlung,

7. Wartung und Pflege von Klavieren,

8. Umgang mit Kunden,

9. Akustik,

10. Instrumentenkunde.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.