§ 432 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATAnnäherung der Rechtsvorschriften
ARTIKEL 432
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXV genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.