§ 51 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATMultilaterale Verpflichtungen
ARTIKEL 51
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den WTO-Übereinkommen, insbesondere aus dem SPS-Übereinkommen.
ARTIKEL 51
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den WTO-Übereinkommen, insbesondere aus dem SPS-Übereinkommen.