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Kosten der schifffahrtspolizeilichen Ver · Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

§ 4 Kosten der schifffahrtspolizeilichen VerFälligkeit und Abstattung der Kosten

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(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2025 )

(2) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluss der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.

(3) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 werden

1. in Fällen gemäß § 3 Abs. 6 nach erfolgter Errichtung des schwimmenden Fahrwasserzeichens;

2. in Fällen gemäß § 3 Abs. 7 jährlich zum 15. Jänner des Folgejahrs bzw. bei unterjähriger Entfernung gleichzeitig mit der Vorschreibung der Kosten für die Entfernung gemäß Z 3 und

3. in Fällen gemäß § 3 Abs. 8 nach erfolgter Entfernung des schwimmenden Fahrwasserzeichens

vorgeschrieben.

(4) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, für das die Hilfeleistung in Anspruch genommen wurde, nach Abschluss der Hilfeleistung vorgeschrieben.

История изменений
  • In Kraft seit 2025-12-23