Sonderausgaben-DÜV · Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung
§ 2 Sonderausgaben-DÜV
1. Abschnitt Allgemeines
Erfolgte eine Bekanntgabe der Identifikationsdaten, kann die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen, dass die Zuwendung der Person steuerlich zuzuordnen ist, deren Daten bekannt gegeben wurden.