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SchwG-VO · Schweinegesundheitsverordnung

§ 9 SchwG-VOZusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe und kombinierte Betriebe

2. Hauptstück Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen

ДействуетОфициальный текст

Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin eines Zuchtbetriebes oder kombinierten Betriebes hat sicherzustellen, dass für jede Sau unverzüglich

1. Belegungsdatum,

2. der Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber oder die Herkunft des verwendeten Samens,

3. Umrauschen,

4. Aborte,

5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),

6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie

7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen

dokumentiert werden.

История изменений
  • In Kraft seit 2021-10-01