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IngG-Kostenverordnung · IngG-Kostenverordnung

§ 3 IngG-Kostenverordnung

ДействуетОфициальный текст

Für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß § 8 IngG ist ein Anteil der Zertifizierungstaxe in Höhe von 20,00 Euro rückzustellen und nach Aufforderung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an eine von diesem beauftragte Institution in Höhe des auf die jeweilige Zertifizierungsstelle zu den jeweiligen Einnahmen aliquot entfallenden Anteils auszuzahlen.