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Vertrag über die grenzüberschreitende po · Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

§ 45 Vertrag über die grenzüberschreitende poErtrag der Vollstreckung und Kosten

Artikel 45

ДействуетОфициальный текст

Die Kosten von Maßnahmen nach diesem Kapitel werden dem ersuchenden Vertragsstaat nicht in Rechnung gestellt. Der Erlös aus der Vollstreckung und der Betrag der im Entscheid festgesetzten Kosten gehen an den ersuchten Vertragsstaat.