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Wissenschaftlich-technologische Zusammen · Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)

§ 7 Wissenschaftlich-technologische ZusammenArtikel 7

ДействуетОфициальный текст

(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind auf österreichischer Seite das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und auf Seiten Bosnien und Herzegowinas die zuständigen Ministerien für Wissenschaft.

(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;

2. Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;

3. Auswahl und Genehmigung von Projektanträgen auf Grundlage der Evaluationsergebnisse gemäß Punkt 2.