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PrimVG · Primärversorgungsgesetz

§ 5 PrimVGLeistungsumfang der Primärversorgungseinheit

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(1) Durch die Primärversorgungseinheit ist im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 eine breite diagnostische, therapeutische und pflegerische Kompetenz mit (Zusatz-)Kompetenzen insbesondere für

1. die Versorgung von Kindern und Jugendlichen,

2. die Versorgung älterer Personen,

3. die Versorgung von chronisch kranken und multimorbiden Patientinnen und Patienten,

4. die psychosoziale Versorgung,

5. das Arzneimittelmanagement und

6. die Gesundheitsförderung und Prävention

abzudecken.

(2) Abs. 1 gilt für Primärversorgungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dass

1. eine altersgerechte Information und Anleitung der Patientinnen und Patienten sowie eine begleitende Beratung der Personen, die mit der gesetzlichen Vertretung im Bereich der Pflege und Erziehung betraut sind, zu erfolgen hat, und

2. Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar ist.

(3) Eine Primärversorgungseinheit hat in ihrer Zusammensetzung jedenfalls folgenden Leistungsumfang zu gewährleisten:

1. abhängig vom Schweregrad der Erkrankung möglichst abschließende Akutbehandlung und

2. Langzeittherapien bei chronischen Erkrankungen.

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  • In Kraft seit 2023-08-01