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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 171 WTBG 2017Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

3. Abschnitt Mitgliedschaft

ДействуетОфициальный текст

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsanwärter. Sie endet mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.