COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang A (CIV)
§ 29 COTIFErsatz anderer Personenschäden
Artikel 29
Ob und inwieweit der Beförderer bei Personenschäden für andere als die in Artikel 27 und 28 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat, richtet sich nach Landesrecht.