COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang A (CIV)
§ 47 COTIFAnwendbares Recht
Artikel 47
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge die Bestimmungen des Abschnitts 2 über die Haftung für Reisegepäck.