§ 15 Entsendung und Finanzierung von Personal
Artikel 15
Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021 ).
Differenzen und Streitigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung und Umsetzung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.