SchiffAV-See · Schiffsausrüstungsverordnung-See
§ 11 SchiffAV-SeeSchutzklauselverfahren
3. Abschnitt Marktüberwachung
Ergibt ein gemäß Art. 27 der Richtlinie 2014/90/EU durchgeführtes Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt war, ist die Maßnahme zurückzunehmen.
Ссылается на
- SchiffAV-See ст. 27