§ 62 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuBestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
ARTIKEL 62
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Mongolei andererseits.