MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung
§ 31 MedStrSchVSchutz bei zahnmedizinischen Röntgenuntersuchungen
10. Abschnitt Betriebsvorschriften für Röntgendiagnostik und interventionelle Radiologie
(1) Ist bei Zahnröntgenaufnahmen das Halten des Bildempfängers durch eine andere Person als die Patientin/den Patienten selbst notwendig, ist auf § 13 Abs. 4 Bedacht zu nehmen.
(2) Bei Aufnahmen mit zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen muss, sofern der erforderliche Schutz nicht durch bautechnische oder andere Maßnahmen sichergestellt ist, der Abstand des Bedienungspersonals sowohl von der durchstrahlten Person als auch vom Röntgenstrahler und dem Nutzstrahlenbündel mindestens zwei Meter betragen.
История изменений
- In Kraft seit 2024-10-01