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Schaffung eines gemeinsamen europäischen · Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

§ 15 Schaffung eines gemeinsamen europäischenARTIKEL 15

DURCHSETZUNG

ДействуетОфициальный текст

1. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gewährleistet jede Vertragspartei, dass die sich aus diesem Übereinkommen, insbesondere den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten, ergebenden Rechte vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden können.

2. In Fällen, die sich auf nach diesem Übereinkommen zu genehmigende tatsächliche oder potenzielle Flugdienste auswirken können, verfügen die Organe der Europäischen Gemeinschaft über die Befugnisse, die ihnen nach den Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in Anhang I Bezug genommen wird oder die dort aufgeführt sind, ausdrücklich übertragen sind.

3. In allen Fragen der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen und Beschlüssen der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf dieses Übereinkommen, insbesondere die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte stützen, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, zuständig.