§ 27 Europäisches Übereinkommen über die RechArtikel 27 – Verwaltungsbehörden
Artikel 19 – Verdeckte Ermittlungen
Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung angeben, welche Behörden sie als Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Übereinkommens betrachtet.