§ 17 Amtssitz – Organisation für Sicherheit uAbschnitt 17
Artikel XII Artikel römisch zwölf Sozialversicherung und Vorsorgefonds
Die Vorsorgefonds genießen in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit und es gelten für sie die gleichen Befreiungen, Privilegien und Immunitäten, wie für die OSZE selbst. Aus einem Vorsorgefonds bezogene Leistungen sind von der Besteuerung befreit.