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Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkomm · Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

§ 27 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommUnterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Artikel 27

ДействуетОфициальный текст

(1) Dieses Übereinkommen liegt ab dem 31. Dezember 2016 zur Unterzeichnung auf für

a) alle Staaten,

b) Guernsey (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland), die Insel Man (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland), Jersey (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) und

c) jedes andere Gebiet, das durch einen einvernehmlichen Beschluss der Vertragsparteien und Unterzeichner dieses Übereinkommens befugt ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.

(2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.