DGV 2018 · Dienstgradeverordnung 2018
§ 6 DGV 2018Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion
erforderliches
Besoldungsdienstalter
Dienstgrad
Ernennung/Überstellung
–
Leutnant
3 Jahre und sechs Monate
Oberleutnant
GL
9 Jahre und sechs Monate
Hauptmann
ab FG 1
7 Jahre und sechs Monate
FG 1
17 Jahre und sechs Monate
Major
FG 2
15 Jahre und sechs Monate
ab FG 3
13 Jahre und sechs Monate
FG 2 und 3
23 Jahre und sechs Monate
Oberstleutnant
FG 4 und 5
21 Jahre und sechs Monate
ab FG 6
19 Jahre und sechs Monate
FG 5
27 Jahre und sechs Monate
Oberst
FG 6 und 7
25 Jahre und sechs Monate
ab FG 8
23 Jahre und sechs Monate
(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.
(4) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Abs. 2 und 3.
(5) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier § 7 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.