§ 10 Erleichterung der grenzüberschreitenden Kosten
Artikel 10
Die Vertragsparteien fordern voneinander keinen Kostenersatz für die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens.
Artikel 10
Die Vertragsparteien fordern voneinander keinen Kostenersatz für die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens.