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Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung · Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

§ 14 Steinmetztechnik-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung

Praktische Prüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Steinmetz/Steinmetzin“ kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , in der jeweils geltenden Fassung, im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände „Technische Ausarbeitung“ und „Fachgespräch“.

(2) Der im Rahmen einer eingeschränkten Zusatzprüfung zu prüfende Gegenstand „Fachgespräch“ dauert im Regelfall 15 Minuten und hat sich auf Themen der Steinmetztechnik zu beziehen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission sonst keine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person möglich ist.

(3) Für die Zusatzprüfung sind die §§ 11 bis 13 anzuwenden.

История изменений
  • In Kraft seit 2024-07-01