Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbi · Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung
§ 1 Tierärztliche Ordinationsassistenz-AusbiLehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz
(1) Der Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Lehrberechtigter/Lehrberechtigte im Sinne dieser Verordnung ist
1. der Betreiber/die Betreiberin einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals gemäß Tierärztegesetz sowie,
2. die Veterinärmedizinische Universität Wien.
(3) Ausbilder/Ausbilderin im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger/eine Angehörige des tierärztlichen Berufs gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 iVm § 15 Tierärztegesetz BGBl. Nr. 16/1975 idgF.
(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tierärztlicher Ordinationsassistent oder Tierärztliche Ordinationsassistentin) zu bezeichnen.
История изменений
- In Kraft seit 2023-12-16