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EEA-VStS-G · Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 11 EEA-VStS-GAufschub der Vollstreckung

3. Abschnitt Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaates in Österreich (§ 1 Abs. 1 Z 2)

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann aufgeschoben werden, soweit

1. sie laufende Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder

2. die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden.

(2) Über Entscheidungen nach Abs. 1 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.