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EEA-VStS-G · Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 16 EEA-VStS-GGleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Republik Österreich

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates, die bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst begehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegenüber begangen werden, österreichischen Amtsträgern gleich.