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BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

§ 103 BVergGKonz 2018Statistische Verpflichtungen

1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle, statistische Verpflichtungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz einen statistischen Bericht mit den nachfolgenden Angaben zu übermitteln:

1. Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit,

2. Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten,

3. durchschnittliche Verfahrensdauer und

4. Anzahl und Art der Entscheidungen.

(2) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung der Bundesministerin für Justiz unverzüglich zu übermitteln.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 den Überwachungsbericht gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2014/23/EU zu erstellen.

История изменений
  • In Kraft seit 2026-03-01