BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 105 BVergGKonz 2018Übermittlung von sonstigen Unterlagen
1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle, statistische Verpflichtungen
Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des § 102, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Konzessionsvergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – der Bundesministerin für Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.
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- In Kraft seit 2026-03-01