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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 212 BVergG 2018Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen

3. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, der Rahmenvereinbarung, dem dynamischen Beschaffungssystem, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft wählen.

(2) Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Sektorenauftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

1. bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro und

2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro

nicht erreicht.

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  • In Kraft seit 2026-03-01