BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 220 BVergG 2018Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.