BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 361 BVergG 2018Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen
1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle, grenzüberschreitende Zusammenarbeit, statistische Verpflichtungen
Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Aufstellungen gemäß § 360 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.