BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 42 BVergG 2018Wahl des Wettbewerbes
2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.