BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 53 BVergG 2018Veröffentlichung eines Beschafferprofils
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.
(2) Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefonnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.