BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 55 BVergG 2018Arten der Bekanntmachung
2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
(1) Eine Bekanntmachung auf Unionsebene hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 57 Abs. 2 oder 3 zu erfolgen.
(2) Eine Bekanntmachung in Österreich hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 60 Abs. 2 oder 3 zu erfolgen.
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- In Kraft seit 2026-10-01