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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 84 BVergG 2018Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

2. Unterabschnitt Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise

ДействуетОфициальный текст

(1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 80 Abs. 1 Z 3 kann der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Nachweise gemäß Anhang X verlangen.

(2) Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen.