§ 18 Unterbindung des unerlaubten Handels mitEntsorgung oder Vernichtung
ARTIKEL 18
Sämtlicher eingezogener Tabak sowie alle eingezogenen Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte müssen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht entsorgt oder unter Verwendung möglichst umweltfreundlicher Methoden vernichtet werden.