§ 122 Partnerschafts- und KooperationsabkommenBestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
Artikel 122
Für die Zwecke dieses Abkommens sind die „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Irak andererseits.