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Partnerschafts- und Kooperationsabkommen · Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

§ 14 Partnerschafts- und KooperationsabkommenHarmonisierte Bezeichnung der Waren

Artikel 14

ДействуетОфициальный текст

Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien, die im Einklang mit dem Harmonisierten System des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachstehend „HS“ genannt) ausgelegt wird.