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Partnerschafts- und Kooperationsabkommen · Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

§ 40 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen

Artikel 40

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, Artikel XVII des GATT 1994, die dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie die WTO-Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 einzuhalten, die sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens sind.

(2) Ersuchen die Vertragsparteien einander um Auskünfte in Einzelfällen über staatliche Handelsunternehmen, über deren Betriebsweise und über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den bilateralen Handel, so stellt die ersuchte Vertragspartei unbeschadet des vertrauliche Informationen betreffenden Artikels XVII Absatz 4 Buchstabe d des GATT 1994 größtmögliche Transparenz sicher.

(3) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die staatlichen Handelsunternehmen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, den Verpflichtungen Rechnung tragen, die den Vertragsparteien aus diesem Abkommen erwachsen.