§ 61 Partnerschafts- und KooperationsabkommenZiel
Artikel 61
Ziel dieses Abschnitts ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen.
Artikel 61
Ziel dieses Abschnitts ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen.