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Partnerschafts- und Kooperationsabkommen · Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

§ 95 Partnerschafts- und KooperationsabkommenWissenschaft und Technologie

Artikel 95

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren Forschungsprogrammen und vorbehaltlich eines angemessenen, wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.

(2) Die Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft und Technologie umfasst Folgendes:

a) Austausch im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Kooperationsprogramme;

b) Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher Tagungen;

c) gemeinsame FTE-Tätigkeiten;

d) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE befasst sind.

(3) Diese Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den Verfahren der Vertragsparteien auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten.