§ 13 PRVGeschlechtsneutrale Bezeichnung
6. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
6. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.