Marken-ÜG. 1953 · Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
§ 19 Marken-ÜG. 1953
VI. ABSCHNITT. römisch sechs. ABSCHNITT. Verfahrensvorschriften.
Marken, die auf Grund des Abschnittes IV dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen.