Marken-ÜG. 1953 · Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
§ 21 Marken-ÜG. 1953
VI. ABSCHNITT. römisch sechs. ABSCHNITT. Verfahrensvorschriften.
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im Verordnungsweg zu erlassen.