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Soziale Sicherheit (Albanien) · Soziale Sicherheit (Albanien)

§ 29 Soziale Sicherheit (Albanien)Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung

Artikel 29

ДействуетОфициальный текст

Neben der Umsetzung der allgemeinen Grundsätze für Verwaltungszusammenarbeit können die zuständigen Behörden in einer Verwaltungsvereinbarung Regelungen für die Zusammenarbeit vereinbaren, um grenzüberschreitenden Betrug bei Sozialversicherungsbeiträgen und -leistungen zu bekämpfen und zwar insbesondere betreffend den tatsächlichen Wohnort von Personen, die Erhebung des Einkommens, die Berechnung von Beiträgen und die Vermeidung von Doppelleistungen.